Vermögen

Vorhandenes Vermögen, selbst wenn es unter den oben genannten Freibeträgen liegt, ist bei der Antragstellung mit anzugeben.

Der Grundfreibetrag für den volljährigen Leistungsberechtigten und dessen Partner beträgt 150,00 Euro pro vollendetem Lebensjahr und mindestens 3.100,00 Euro, maximal 9.750,00 Euro. Der Betrag des Schonvermögens für hilfebedürftige minderjährige Kinder beträgt 3.100,00 Euro.

Die Schongrenze für Altersvorsorgevermögen außerhalb der „Riester-Rente“ (soweit ein Verwertungsausschluss bis zum Eintritt in den Ruhestand besteht) beträgt 750,00 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Hierbei sind allerdings Höchstbeträge in Abhängigkeit des Alters zu berücksichtigen.

Außerdem erhalten Sie einen Freibetrag für notwendige Anschaffung in Höhe von 750,00 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Bitte beachten Sie, dass bis 31.12.2022 durch den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung die Vermögensprüfung nach anderen Grundlagen erfolgt. Weiterführende Informationen finden Sie hier.