Öffentliche Zustellung
Die „Öffentliche Zustellung“ kann angeordnet werden, wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid des Jobcenters nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift eines Antragstellers / einer Antragstellerin, eines / einer Bevollmächtigten oder eines Vertreters / einer Vertreterin postalisch zugestellt werden kann.
Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich.
Die Homepage des Jobcenters Werra-Meißner www.jobcenter-werra-meissner.de wird als Stelle für öffentliche Zustellungen der Bescheide des Jobcenters Werra-Meißner im Sinne des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) bestimmt.
Rechtsgrundlagen:
§ 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II. Teil (SGB II), § 37 Absatz 3, 65 Sozialgesetzbuch X. Teil (SGB X) in Verbindung mit § 10 VwZG.
Ein Dokument gilt gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Den von einer öffentlichen Zustellung betroffenen Schriftverkehr können Sie persönlich im Jobcenter Werra-Meißner abholen. Bitte beachten Sie den angegebenen Standort des Jobcenters.
Um den Schriftverkehr in Empfang nehmen zu können, vereinbaren Sie bitte einen Termin (online, Terminanfrage oder telefonisch).
Zur Aushändigung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument zwingend notwendig.